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STATUTEN


Name und Sitz der Gesellschaft

Artikel 1

Die «Akademie für Aktuelle Musik Schweiz» (nachfolgend «der Verein») ist ein gemeinnütziger Verein, der den vorliegenden Statuten und dem Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches untersteht. Er ist politisch neutral und konfessionell unabhängig. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Artikel 2

Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg.

Er wird auf unbestimmte Zeit gegründet.
 

Ziele

Artikel 3

Ziel des Vereins ist es, den nationalen Zusammenhalt und den kulturellen Austausch in der Schweiz zu fördern. Er engagiert sich für Sensibilisierungs-, Promotions- und Ausbildungsaktivitäten in den Bereichen Musik und Unterhaltung. Indem er junge Musiker:innen aus verschiedenen Sprachregionen in gemischten Gruppen arbeiten lässt, hilft er, Brücken über sprachliche, kulturelle und soziale Gräben zu bauen. 

 

Der Verein verfolgt unter anderem folgende Ziele:

  1. Kinder und Jugendliche zur musikalischen Aktivität motivieren und damit ihre Entwicklung und Entfaltung ganzheitlich fördern.

  2. Umsetzung gezielter Programme und Projekte für die Entwicklung von musikalischem Talent.

  3. Förderung von aufstrebenden Musikschaffenden mit grossem künstlerischen Potenzial, hinsichtlich einer nationalen oder internationalen Karriere.

  4. Förderung einer vielfältigen, dynamischen Musikszene 

  5. Förderung des nationalen Zusammenhalts und des kulturellen Austauschs.


 

Ressourcen

Artikel 4

Der Verein erhält die notwendigen Mittel, um seinen Zweck und seine Aktivitäten zu erfüllen:

  • die von den Mitgliedern eingezahlten Beiträge,

  • freiwillige Spenden und Gönnerbeiträge;

  • Beiträge an die Kosten von Sonderleistungen;

  • alle anderen gesetzlich zugelassenen Ressourcen.

Die jährliche Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.

 

Mitglieder, die weniger als drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beitreten, zahlen erst im folgenden Geschäftsjahr einen Mitgliederbeitrag.

 

Die Mittel werden auf ein im Namen des Vereins eröffnetes Konto eingezahlt und für soziale Zwecke verwendet.

 

Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Schulden des Vereins ist auf die Höhe ihres bei der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags begrenzt.


 

Mitglieder

Artikel 5

Die Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen, die sich aktiv an der Durchführung der vom Verein organisierten Aktivitäten beteiligen möchten.

 

Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, die Philosophie zu respektieren, welche der Verein zu vermitteln versucht.

 

Die Mitgliedschaft setzt die Einhaltung dieser Satzung, die Zahlung von Beiträgen und die Beachtung der Weisungen und Beschlüsse der Organe des Vereins voraus. Die Mitgliedschaft ist unveräußerlich und geht nicht auf die Erben über.

 

Die Mitglieder üben ihre Rechte durch die Teilnahme an der Mitgliederversammlung aus.

 

Jedes Mitglied hat das Recht, Wünsche und Anträge an die Mitgliederversammlung zu richten. Solche Wünsche oder Anträge müssen innerhalb der vorgeschriebenen Frist an den Vorstand gerichtet werden.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Letzteres muss eine Ablehnung nicht rechtfertigen.

Artikel 6

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Rücktritt;

  • durch Tod oder Verlust von Bürgerrechten;

  • durch einen Ausschluss des Komitees;

  • durch die Auflösung des Vereins.

 

Der Austritt kann jederzeit erfolgen, sofern das Mitglied einen Rücktrittsantrag an den Vorstand richtet. Beiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.

 

Der Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit und ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden. Der Ausschuss kann diese Entscheidung treffen, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins verletzt, wiederholt gegen die gegenüber dem Verein eingegangenen Verpflichtungen verstossen oder seinen Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.

 

Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, gegen die Entscheidung des Komitees durch Gegenzeichnung (eingeschrieben) an den Präsidenten Berufung einzulegen. Die Berufung wird der nächsten Generalversammlung vorgelegt. Die Entscheidung der genannten Versammlung ist endgültig.


 

Organe

Artikel 7

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung;

  • Der Vorstand;

  • Die Revisionsstelle.

 

Ständige und Ad-hoc-Ausschüsse und Arbeitsgruppen beraten und unterstützen den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Die Zusammensetzung und die Aufgaben werden, soweit erforderlich, in speziellen Vorschriften festgelegt.


 

Generalversammlung

Artikel 8

Die Generalversammlung und die oberste Gewalt des Vereins. Sie setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen. 

 

Sie tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sie kann auch auf Antrag des Vorstands oder eines Fünftels der Mitglieder zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammentreten. 

 

Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gültig. 

 

Der Vorstand informiert die Mitglieder mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich über den Termin der Generalversammlung. Die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung wird jedem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus zugestellt. 

 

Jedes Mitglied kann der Generalversammlung Vorschläge unterbreiten, die mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung an den Vorstand geschickt werden.

Artikel 9

Die Generalversammlung:

  • entscheidet über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern;

  • wählt die Mitglieder des Ausschusses und ernennt mindestens einen Präsidenten; 

  • liest die Berichte und Jahresabschlüsse und stimmt über deren Genehmigung ab;

  • genehmigt das Jahresbudget;

  • kontrolliert die Tätigkeit der Organe, die sie aus gerechtfertigten Gründen widerrufen kann;

  • ernennt einen oder mehrere Revisoren;

  • legt die Höhe der Jahresbeiträge fest;

  • entscheidet über jede Änderung der Satzung;

  • entscheidet über die Auflösung des Vereins.

Artikel 10

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Vereins oder in dessen Abwesenheit ein anderes Mitglied des Vorstands.

Artikel 11

Alle anwesenden Mitglieder haben in der Generalversammlung eine Stimme. Eine Stimmrechtsvertretung ist nicht zulässig.

 

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (ohne Enthaltungen) gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. 

 

Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
 

Artikel 12

Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied oder auf Anordnung des Präsidenten werden sie in geheimer Abstimmung durchgeführt.

Artikel 13

Die Tagesordnung der Hauptversammlung, die regelmäßig einberufen wird, enthält folgende Punkte:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;

  • den Bericht des Vorstands über die Tätigkeit des Vereins im vergangenen Zeitraum;

  • Tresorerie- und Revisionsberichte;

  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

  • Verabschiedung des Budgets;

  • Genehmigung von Berichten und Abschlüssen;

  • die Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Revisionsstelle;

  • individuelle Vorschläge.


 

Vorstand 

Artikel 14

Der Vorstand ist ermächtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die den Zweck des Vereins betreffen. Er verfügt über die Befugnisse für die Führung des Tagesgeschäfts.

Artikel 15

  • Der Vorstand besteht aus mindestens zwei von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern. 

  • Die Amtszeit beträgt 3 Jahre und kann verlängert werden.

  • Der Vorstand tagt, so oft es die Geschäfte des Vereins erfordern.

Artikel 16

Die Mitglieder des Ausschusses handeln auf freiwilliger Basis, haben aber Anspruch auf die Rückerstattung von Spesen und Reisekosten. Die Teilnahmegebühren dürfen nicht höher sein als die für offizielle Kommissionen bezahlten. Für Tätigkeiten, die über den üblichen Funktionsumfang hinausgehen, erhält jedes Mitglied des Vorstands eine angemessene Vergütung.
 

Artikel 17

Das Komitee hat den Auftrag:

  • geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die gesteckten Ziele zu erreichen;

  • ordentliche und ausserordentlichen Generalversammlungen einzuberufen;

  • über die Aufnahme und den Austritt von Mitgliedern, sowie deren möglichen Ausschluss zu entscheiden;

  • die Statuten zu erstellen, weiterzuentwickeln und anzuwenden;

  • das Vereinsvermögen zu verwalten.

 

Artikel 18

Der Verein ist an die Einzelunterschrift des Präsidenten oder des Vizepräsidenten gebunden.

 

Allein das Vermögen des Vereins erfüllt die in seinem Namen eingegangenen Verpflichtungen. Jegliche persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.


 

Sonstige Rückstellungen 

Artikel 19

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

 

Die Rechnungsführung wird jährlich von dem/den von der Generalversammlung ernannten Rechnungsprüfer(n) geprüft. 

Artikel 20

Bei Auflösung des Vereines geht das Vermögen an eine andere Steuerbefreite Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung. 

Die vorliegende Satzung wurde von der Generalversammlung vom 01.05.2024 in Fribourg verabschiedet.

 

Im Namen des Vereins:
 

Der Präsident: Gerhard Andrey

Der Vizepräsident: Peter Kaeser

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